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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 11.11.2003
Aktenzeichen: 16 UF 168/03
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 1580 | |
ZPO § 3 | |
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 |
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE
16. Zivilsenat - Senat für Familiensachen -
Beschluss
16 UF 168/03 2 F 84/02
Karlsruhe, 11. November 2003
wegen Ehegattenunterhalt
Tenor:
Der Streitwert wird für den Berufungsrechtszug auf bis zu 600 € festgesetzt.
Gründe:
Der Beklagte möchte sich gegen ein Teilurteil des Amtsgerichts Mosbach wenden, mit dem er verurteilt wurde,
"... der Klägerin Auskunft über seine Einkünfte im Jahre 2002 und sein Vermögen zu erteilen und Gehaltsabrechnungen seines Arbeitgebers für den Zeitraum Januar 2002 bis Dezember 2002 vorzulegen."
Die Beschwer des Beklagten und der Streitwert des Berufungsverfahrens ist mit dem Aufwand zu beziffern, die der Beklagte hat, wenn er den durch das angefochtene Urteil ihm auferlegten Pflichten nachkommt. Dieser Aufwand beschränkt sich auf wenige Stunden und geringfügige Kosten für Fotokopien.
Allerdings hat die Verurteilung des Beklagten, Auskunft über sein Vermögen zu erteilen, einen unzulässigen und deshalb auslegungsbedürftigen Inhalt. Auskunft über Vermögen kann nur dann verlangt werden, wenn ein Stichtag benannt ist, zu dem das Vermögen auflistet werden soll. Entsprechend kann nur verurteilt werden, Auskunft über ein bestimmtes Vermögen zu einem bestimmten Stichtag zu erteilen. Die anhand des sonstigen Begehrens der Klägerin vorzunehmende Auslegung ergibt, dass der Beklagte Auskunft über sein Vermögen am 01. Januar 2002 zu erteilen hat. Die Klägerin geht gegen den Beklagten mit der Stufenklage vor und verlangt Unterhalt aufgrund einer Mahnung vom 15. Januar 2002 und damit frühestens ab Januar 2002. Dazu braucht sie Kenntnis über das Vermögen des Beklagten zum Jahresbeginn 2002, damit sie ihren Unterhaltsanspruch auch anhand der im Jahr 2002 zu erwartenden Vermögenserträgnisse des Beklagten beziffern kann.
Die Beschwer des Beklagten kann sich dadurch erhöhen, dass die Klägerin diese Auslegung nicht teilt und Auskunft über das Vermögen des Beklagten zu einem anderen Stichtag verlangt. Dann wäre eine entsprechende Zwangsvollstreckung der Klägerin abzuwehren. Die hierfür erforderlichen Kosten würden jedoch zusammen mit den für die Auskunft selbst anfallenden Kosten immer noch nicht einen Betrag von 600 € übersteigen.
Rein gedanklich könnte der Beklagte auch verurteilt sein, der Klägerin Auskunft zu erteilen über sein Vermögen am 01. Januar 2002 und dessen Veränderungen bis 31. Dezember 2002. Diese Möglichkeit liegt jedoch so fern, dass sie der Senat in seine bei der Streitwertfestsetzung angestellten Erwägungen nicht einbezogen hat.
Ende der Entscheidung
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